Feuerversicherung: Regress gegen den Mieter ist nicht möglich

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Ein Mieter verursachte im versicherten Gebäude, durch das Aufstellen und Anzünden eines weiteren Räuchermännchens auf einem Fensterbrett einen Feuerschaden, denn die Gardine fing Feuer. Hier kann der Versicherer (VR) ihn nicht in Regress nehmen, wenn das Anzünden des ersten Räuchermännchens problemlos funktioniert hatte.

Grobe Fahrlässigkeit scheidet hier in objektiver wie subjektiver Hinsicht aus, da nach der Bundesgerichtshof-Rechtsprechung in solchen Fällen nur eine einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Es ist somit von einem stillschweigendem Regressverzicht des VR auszugehen, unabhängig davon, ob der Mieter haftpflichtversichert ist oder nicht.

Die Klage des VR wurde vom Landgericht Bonn als unbegründet abgewiesen.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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