Feuerversicherung: Unbeaufsichtigtes Feuer im offenen Kamin

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Ist der Feuerherd überdacht, in dem Papier oder Ähnliches verbrannt wird, oder lagert unmittelbar neben dem Brandherd Holz, gilt ein eventueller Brand als grob fahrlässig, wenn niemand die Feuerstelle beaufsichtigt hat.

Wenn der Direktionsbeauftragte des Versicherers dem Versicherungsnehmer schreibt, dass dieser mit den Aufräum- und Abrissarbeiten beginnen kann, so heißt das nicht, dass der Versicherer die Leistungspflicht anerkannt hat, sondern nur, dass er kein Interesse an einer nochmaligen Besichtigung oder Sachaufklärung hat.

Nur der Versicherer selbst kann Versicherungsfall anerkennen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/48) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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