Gebäude/Hausratversicherung: Haftung bei Nachbarschaftshilfe

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Jahrelang hatten sich Nachbarn gegenseitig im Urlaub um die Bewässerung des jeweils anderen Gartens gekümmert. Während eines Urlaubes vergaß der Nachbar beim Auffüllen des Gartenteichs den Wasserhahn abzudrehen. Der Teich lief über und das Wasser verursachte im Keller des abwesenden Nachbarn einen Schaden.

Der Versicherer erstattete den entstandenen Schaden und nahm den Nachbarn in Regress. Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm liegt bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten eine Haftungsbeschränkung lediglich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht vor. Man haftet auch schon bei einfach fahrlässig verursachten Schäden.

Das OLG verurteilte den Nachbarn zur Erstattung des Schadens an den Versicherer.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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