Gebäudeversicherung: Brandstiftung und Maklerhaftung

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Der Makler hat als Sachwalter und Treuhänder die Pflicht, ein Gebäuderisiko sachgerecht einzuschätzen und somit auch die Nutzungsart im Antrag richtig anzugeben.

Wird jedoch eine falsche Nutzungsart deklariert und der Versicherungsnehmer unterschreibt diesen offensichtlichen Fehler, so trifft ihn ein Mitverschulden von zwei Dritteln, der Makler haftet nur noch zu einem Drittel.

Hier wurde aber das versicherte Gebäude vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer und dessen Mitwisser in Brand gesteckt. Eine Versicherungsleistung entfiel und damit besteht auch kein Schadenersatzrecht gegenüber dem Makler.

Die Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Makler wurde vom Oberlandesgericht Celle abgelehnt.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/43) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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