Gebäudeversicherung: Sturmschäden können auch nach einem Sturm eintreten

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Ein Baum des Nachbarn stürzte auf das Gebäude des Versicherungsnehmers. Der Versicherer lehnte den Versicherungsschutz ab. Seine Begründung für die Ablehnung: Der Sturm habe nicht unmittelbar zum Umsturz des Baumes geführt. Dieser sei erst eine Woche später auf das Gebäude des Versicherungsnehmers gefallen.

Laut den Sachverständigenermittlungen war jedoch der Sturm die Ursache dafür, dass die Wurzeln des Baumes nicht mehr genügend Standsicherheit hatten und er deshalb zu einem späteren Zeitpunkt umstürzte.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund sind alle Schäden durch umstürzende Bäume versichert, die durch Sturm verursacht werden. Auf den unmittelbaren Schadenseintritt kommt es nicht an.

Das LG verurteilte den Versicherer zur Leistungsanerkennung.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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