Gesetzliche Krankenversicherung: Kapitalerträge sind beitragspflichtig

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Der Versicherungsnehmer ist als Selbstständiger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied beigetreten.

Seine private Lebensversicherung hatte er an einen Dritten abgetreten, der Gläubiger verwertete die Police und ließ sich den Kapitalwert auszahlen. Die GKV legte die Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahme zugrunde und berechnete hieraus den GKV-Beitrag.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Ansichten der GKV und wies die Klage ab.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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