Haftpflicht: Beschädigung einer Hebebühne

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Hier beschädigte der Versicherungsnehmer beim Reifenwechsel seines Pkws die hierfür benutzte Hebebühne. Der Versicherer (VR) lehnte anschließend die Leistungen gemäß dem Ausschlusstatbestand des Kfz ab.

Nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe liegt in derartigen Fällen kein Gebrauchsrisiko des Kfz vor, wodurch der eingewandte Ausschluss des Haftpflichtvertrages nicht greifen kann.

Die Klage gegen den VR hatte Erfolg, er musste in die Regulierung eintreten.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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