Haftpflicht: Beseitigungsanspruch ist auch Schadensersatz?

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Das Wurzelwerk eines Baumes beschädigte die Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks, dadurch mussten diese wieder repariert werden. Diese Schadensersatzkosten wurden unstrittig vom Versicherer (VR) bezahlt.

Der VR verweigerte allerdings die Übernahme der Kosten im Hinblick auf den Anspruch gemäß § 1004 BGB, dass die Wurzelbeseitigungen erforderte, damit ein künftiger Schaden nicht mehr auftreten könne.

Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass auch ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB im Rahmen der allgemeinen Haftpflichtbedingungen in § 1, Nr. 1, wie ein sonstiger Sachschaden, eingeschlossen sei.

Der BGH entschied hier zugunsten des Versicherungsnehmers.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/12) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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