Haftpflicht: Feststellung des Haftpflichtanspruchs

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Gibt der Versicherungsnehmer (VN) zu, einen geforderten Haftpflichtanspruch verursacht zu haben, so liegt nach § 5 Nr. 5 in Verbindung mit § 6 AHB, §154 Abs. 2 VVG eine Obliegenheitsverletzung vor. Der VN darf seinem Versicherer (VR) nicht vorgreifen und seine Schuld zugeben, er kann allerdings eine sachliche Schilderung abgeben.

Ob nach § 154 Abs.1 S.1 VVG überhaupt ein Haftpflichtanspruch gegeben ist steht hier außer Frage, denn sobald der VN zugibt den entstandenen Schaden begangen zu haben, macht er sich zahlungspflichtig und der VR kann einen Eintritt verweigern.

Der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten des VR.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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