Haftpflicht: Leistungsfreiheit bei Aufklärungspflichtverletzung

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Der Versicherer (VR) hat das Recht, genaue Fragen bezüglich der zum Versicherungsfall führenden Umstände zu stellen. In dem speziellen Fall sollte die Angestellte des Versicherungsnehmers (VN) nach circa fünf Jahren angeben, weshalb es zu einer falschen Sozialversicherungsmeldung kam. Durch diese Falschmeldung ergaben sich erhebliche Schadensersatzforderungen an die versicherte GKV.

Der Auskunftspflicht kam die GKV über mehrere Jahre nicht nach und reichte auch weiterhin geforderte Nachweise dem VR nicht ein.

Der VR verweigerte, auch nach Ansicht des Gerichts, die Leistungsübernahme wegen Verletzung der vertraglichen Auskunftsobliegenheiten. Auch wenn die Auskünfte das Schadenereignis im Wesentlichen nicht ändern, hat der VR ein Recht auf vollumfängliche Aufklärung.

Die Klage des VN hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg!

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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