Haftpflicht: Randstreifen unterliegen nicht der Verkehrssicherungspflicht

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Randstreifen dienen nicht der Aufnahme des fließenden Verkehrs, daher müssen sie nicht wie eine Fahrbahn befestigt und ausgebaut sein.

Ein Kraftfahrer darf zwar auf einen Randstreifen ausweichen, muss diesen jedoch vorsichtig und mit einer den Verhältnissen angepasster Geschwindigkeit befahren.

Ersatzansprüche wurden vom Oberlandesgericht Brandenburg abgelehnt, da auf unbefestigten Randstreifen keine Sicherungspflicht besteht.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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