Haftpflichtversicherung: Wenn herumfliegende Fliesen Menschen verletzen

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Schlägt der Versicherungsnehmer die an seinem Haus angebrachten Fliesen ab und wird dadurch eine dritte Person verletzt, fällt dieser Tatbestand nicht in den Rahmen des Haus- und Grundbesitzerrisikos.

Der Schaden betrifft den allgemeinen privaten Bereich des Versicherungsnehmers als Person. Er wäre demnach über die Privathaftpflicht gedeckt, da hier das Risiko des Gebäudes nur als zufällig gesehen werden kann.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zurück.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/30) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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