Hausrat: Entschädigungsgrenzen bei Mehrfachversicherung?

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In diesem Fall unterhielt der VN zwei Hausratversicherungen bei verschiedenen VRs. Im Schadenfall wurden die Entschädigungen für Wertsachen im Verhältnis zum tatsächlichen Versicherungswert gekürzt, was der VN nicht hinnehmen wollte und deshalb klagte.

Nach § 20 VHB 92 ist geregelt, dass bei Mehrfachversicherungen grundsätzlich nur der Wert geleistet wird, der auch bei einer einzigen Versicherung über den gesamten Versicherungswert erstattet würde. Diese Klausel betrifft gleichfalls die im Vertrag geregelten maximalen Entschädigungsgrenzen für Wertsachen.

Nach Ansicht des OLG Saarbrücken liegt hier für den VN keine überraschende Klausel oder unangemessene Benachteiligung vor.

Die Klage des VN hatte keinen Erfolg, die Entschädigungsgrenzen bleiben bestehen!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/34) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Bildquellle: © Cumulus

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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