Hausratversicherung: Entschädigung bei versuchtem Einbruch

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Im vorliegenden Fall verweigerte der Versicherer (VR) seine Schadenregulierung, da der Versicherungsnehmer (VN) den Einbruch nicht glaubhaft nachweisen konnte und ebenso nicht belegen konnte, dass die entwendeten Gegenstände vorhanden waren.

Vor Gericht konnte der VN die entwendeten Gegenstände nicht glaubhaft beispielsweise anhand von Zeugen nachweisen. Deswegen ging es nur noch um die beschädigte Wohnungstür, die der VR ebenfalls nicht entschädigen wollte.

Nach Ansicht des Oberlandesgericht Naumburg weist jedoch die Beschädigung der Tür, auch nach den polizeilichen Ermittlungen, in jedem Falle auf einen versuchten Einbruchdiebstahl hin, sodass zumindest die Reparaturkosten der Tür bedingungsgemäß zu erstatten sind.

Die Klage des VN war teilweise erfolgreich, der VR musste die Türbeschädigungen ersetzen.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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