Kasko: Leistungskürzung bei Alkoholeinfluss

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Nach dem neuen VVG ist das frühere „Alles oder Nichts-Prinzip“ gefallen, hinsichtlich der nun anzuwendenden Leistungs-Quotelungen herrscht bislang jedoch keine rechtliche Klarheit.

In diesem Urteil entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass bei 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und somit von 100 Prozent Leistungskürzung auszugehen ist, beim VN wurden 0,59 Promille nachgewiesen, heirbei handle es sich um eine relative Fahruntüchtigkeit und eine Leistungskürzung von 50 Prozent sei angemessen.

Besondere Umstände sind weiterhin zu berücksichtigten, wie in diesem Fall schwere Erkrankungen in der Familie. Aus diesem Grund ist eine pauschale Aussage nach Ansicht des Gerichts nicht immer möglich - die Einzelfallumstände können das Verschulden verringern oder erhöhen.

Der Versicherungsnehmer hatte vor dem OLG teilweise Erfolg, die vorherige 75-Prozent-Kürzung des Versicherer wurde verringert.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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