Kaskoversicherung: Grobe Fahrlässigkeit – Beweislast liegt bei VR

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Die Beweislast für den Einwand der groben Fahrlässigkeit liegt beim VR. Doch wird in der Praxis schnell auf ein Fehlverhalten des VN geschlossen, wenn dieser bei normaler Witterung von der Fahrbahn abkommt.

Dies sah das OLG Hamm in diesem Fall anders. Grob fahrlässig handele der, der die erforderliche Sorgfalt im Verkehr in hohem Maße außer Acht lasse. Der VN sah in diesem Fall lediglich kurz auf den Beifahrersitz, um zu kontrollieren, ob er alle Unterlagen bei sich hatte und kam dabei von der Fahrbahn ab. Somit wurde keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

Das OLG Hamm verurteilte den VR zur Leistung an den VN!


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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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