Kaskoversicherung: Haarwild-Ausweichmanöver kann Rettungspflicht sein

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Dass es zur Berührung mit Haarwild gekommen sein muss, ist für den Versicherungsschutz alleine nicht mehr von Bedeutung.

Vom Fahrer verlangt die Rechtssprechung ausschließlich richtiges Handeln, wenn sich Haarwild auf der Fahrbahn befindet. Der Zusammenstoß oder das Ausweichen kann einen geringeren Schaden zur Folge haben. Beweispflichtig ist aber immer der Fahrer beziehungsweise der Versicherungsnehmer (VN).

In diesem beurteilten Fall wich der Fahrer (= VN) einem auf der Straße befindlichen Dachs aus. In Folge dessen entstand am versicherten Fahrzeug ein Schaden in Höhe von über 6.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte das Ausweichmanöver als nicht geboten. Der Versicherer wurde leistungsfrei gestellt.


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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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