Keine Anzeigenpflichtverletzung bei Bagatellen

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Im Allgemeinen ist der Versicherungsnehmer (VN) verpflichtet, die Gesundheitsfragen des Versicherers (VR) im Antragsformular für eine BU-Versicherung wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

Dabei darf sich der VN weder auf Krankheiten oder Beschwerden von erheblichem Gewicht beschränken, noch darf er eine Auswahl von weniger gewichtigen Gesundheitsbeeinträchtigungen treffen und diese eventuell verschweigen.

Trotz dieser eigentlichen Klarheit, wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es dem VN freigestellt ist, offenkundig belanglose, sowie auch kurzfristige Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht anzugeben, da der VN durch deren Nichtangabe noch keine Obliegenheitsverletzung begangen hat.

Der VN hatte vor dem BGH Erfolg.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/03) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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