Keine jährliche Fragepflicht - aber Pflicht zu richtigen Aussagen

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In zwei unterschiedlichen Verfahren ging es um Pflichten der Versicherungsmakler. Dass diese weit gehen, hatte schon  1985 der Bundesgerichtshof gemeint.

In einem Verfahren, das vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Urteil vom 27. September 2018, Az. 1 U 2/18) entschieden wurde, hatte ein Rechtsschutzversicherer den Rechtsanwalt seines Kunden verklagt, weil der einen nach Meinung des Versicherers aussichtslosen Regressprozess geführt hatte. Gegner bei dem Prozess war ein Versicherungsmakler, dem eine Verletzung seiner Pflichten vorgeworfen wurde.

Innerhalb und außerhalb der Sphäre des Kunden ist unterschiedlich

Dabei kommt das OLG Hamburg zum Schluss, dass ein Versicherungsmakler nicht verpflichtet ist, einmal jährlich eine Bestandsaufnahme und Überprüfung der Versicherungsverträge beim Kunden vorzunehmen. Eine Pflicht zum Tätigwerden bestehe nur bei „außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegenden Veränderungen“. Dann müsse der Makler tätig werden.

Sofern es in der Sphäre des Kunden selbst Veränderungen gibt, beispielsweise wenn er Sachen neu beschafft, Werterhöhungen eintreten oder neue Gefahren eingegangen werden, dann muss der Makler erst beraten, wenn ihm diese bekannt werden. Das heißt, hier muss der Kunde aktiv auf den Makler zugehen. In diesem Fall war es offenbar zu einer Unterversicherung in der Reisegepäckversicherung gekommen, weil vom Kunden angeschaffte Uhren und Schmuck den Wert erhöht hatten.

Jahrelange Untätigkeit risikofrei?

Versicherungsmakler sollten sich allerdings nicht blind darauf verlassen, dass es nun ausschließlich Sache des Kunden ist, ihn auf Veränderungsnotwendigkeiten hinzuweisen. Bekommt ein Versicherungsmakler über Jahre und Jahrzehnte hinweg regelmäßig laufende Courtagen zur Bestandsbetreuung, ohne dass er irgendeine Betreuungsleistung erbringt, dürfte das irgendwann zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Nach der Lebenserfahrung ist es durchaus normal, dass sich im Lauf der Zeit die Risikoverhältnisse verändern und Werte steigen, die beim Kunden zu versichern sind.

Auch wenn der Makler nach Ansicht der Hamburger Richter nicht jährlich nachfragen muss, so dürfte es kaum umgekehrt bedeuten, dass er niemals nachfragen muss, solange sich der Kunde nicht selbst meldet. Abgesehen davon sollten Makler, die etwas auf die Qualität ihrer Dienstleistungen geben, in der Lage sein, entsprechende Prozesse zur Befragung aller Kunden nach Veränderungen in ihren Lebens- und Wertverhältnissen durchzuführen. Selbst im Massengeschäft stellt das mit heutigen Techniken der digitalen Kommunikation keinen ernsthaften Kostenfaktor mehr dar.

Haftung für Falschaussage

In einem anderen Verfahren entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16. November 2018, Az. I-4 U 210/17, beide Urteile in Auszügen veröffentlicht in r+s 2/2019, 120), dass ein Versicherungsmakler selbst dann für eine Falschaussage zum Versicherungsschutz geradestehen muss, wenn es die behauptete Deckung gar nicht am Markt zu kaufen gibt.

In dem Fall war es offenbar um eine Patentrechtsschutzversicherung gegangen. Der Makler hatte dem Kunden gegenüber behauptet, dass auch die Abwehr von Patentrechtsnichtigkeitsklagen versichert sei. Dies war aber weder der Fall, noch gibt es wohl solche Deckungen im Markt.

In dem Fall war es zu einer Patentrechtsklage gekommen. Der Beklagte hatte sich, laut Gericht "wie üblich", dagegen mit einer solchen Patentrechtsnichtigkeitsklage gewehrt.

Wenn ein Versicherungsmakler auf die ausdrückliche Frage des Kunden hin ein tatsächlich gar nicht abgedecktes Haftpflichtrisiko für versichert erklärt, dann muss er dafür haften. Auch ein Mitverschulden des Kunden wurde verneint, jedenfalls so lange es keine "außergewöhnlichen Umstände" gebe, die für eine Mithaftung sprechen.

Ohne Sachkenntnis: Finger weg

Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine tiefe Sachkenntnis des Versicherungsmaklers der typischen Risiken bestimmter Kunden und der dafür im Markt angebotenen Deckungen ist. Wenn diese Kenntnisse nicht vorliegen, gibt es nur zwei Lösungen: Entweder sich die Kenntnis durch ausreichende Befragungen von spezialisierten Versicherern und anderen Marktkennern aufbauen, oder den Kunden ablehnen.

Autor(en): Matthias Beenken

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