Kfz-Haftpflicht: Ermessensspielraum des Versicherers bei Direktanspruch

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Ein Versicherungsnehmer klagte gegen seinen Versicherer, da dieser ihn aufgrund einer Schadenregulierung in der Kfz-Versicherung höherstufte. Der Versicherungsnehmer hatte seine Schuld an dem Unfall immer bestritten.

Im Laufe der Schadenermittlungen und Einsichtnahme in die Polizeiakte stand Aussage gegen Aussage, sodass der Versicherer unter Abwägung der gegenseitigen Interessen, auch im Hinblick auf die Betriebsgefahr sowie das Prozessrisiko, aus wirtschaftlichen Gründen dem Anspruchsteller den hälftigen Schaden (knapp 600 Euro) ersetzte.

Aufgrund des geltenden Direktanspruchs gegen den Versicherer, hat dieser grundsätzlich einen Ermessensspielraum im Zuge seiner Schadensleistung. Ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten, zum Schutz seines Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn die Schadenssachbearbeitung nicht völlig unsachgemäß war.

Das Amtsgericht Düsseldorf lehnte die Klage des Versicherungsnehmers wegen der vertraglichen Rückstufung ab.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/45) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail:kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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