Kfz-Haftpflicht: Vorsätzliche Taten und Ausschluss des Versicherungsschutzes

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Nach § 117 Abs. 3 VVG sind Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Demnach haben Geschädigte in solchen Fällen keinen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflicht-Versicherer. Es besteht lediglich Anspruch im Rahmen der gesetzlich geltenden Mindestversicherungssummen.

Die Klage des Geschädigten hatte vor dem Oberlandesgericht Nürnberg nur teilweise Erfolg.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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