Kfz-Kasko: Haarwild-Ausweichmanöver kann Rettungspflicht sein

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Dass es zur Berührung mit dem Haarwild gekommen sein muss, ist für den Versicherungsschutz allein nicht mehr von Bedeutung.

Vom Fahrer verlangt die Rechtsprechung, ausschließlich richtiges Handeln. Wenn sich Haarwild auf der Fahrbahn befindet kann der Zusammenstoß oder das Ausweichen jeweils der geringere Schaden sein. Beweispflichtig ist immer der Fahrer beziehungsweise der Versicherungnehmer.

In diesem beurteilten Fall, wich der Fahrer (= VN) einem auf der Straße befindlichen Hindernis, einem Dachs, aus und es entstand ein Schaden in Höhe von über 6.000 Euro am versicherten Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte das Ausweichmanöver als nicht geboten. Der Versicherer wurde leistungsfrei.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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