Kfz-Kasko: Wann ist ein Unfall grob fahrlässig?

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Fährt der Versicherungsnehmer (VN) mit dem versicherten Kfz aus einer nicht Vorfahrt berechtigten Straße in eine T-Kreuzung ein und verursacht einen Unfall, so hat er diesen grob fahrlässig herbeigeführt, wenn:
  • 40 m vor der Einmündung eine Wegweisertafel stand,
  • 20 m vor der Einmündung ein Stoppschild gut erkennbar angebracht war,
  • sich auf der gegenüber liegenden Seite der Einmündung eine gut sichtbare rot-weiße Richtungstafelbefand, die nach links und rechts ausgerichtet war.

Es liegt selbst dann noch eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der VN kurz vor dem Zusammenstoß noch einen Bremsvorgang eingeleitet hat.

Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den VN auf Leistungsfreiheit des Versicherers.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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