Kfz-Kaskoversicherung: Vorschäden nicht angegeben

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Nach einem Diebstahl gab der Versicherungsnehmer (VN) in der Schadenanzeige an, dass ihm Vorschäden nicht bekannt beziehungsweise nicht auszuschließen seien. Die weitere Frage nach Mängeln beziehungsweise unreparierten Schäden wurde von ihm komplett gestrichen.

Bei der Schadenbearbeitung kam jedoch heraus, dass ihm der Verkäufer einen Schaden am Kotflügel und am Seitenschweller offengelegt hatte. Durch ein aufgetauchtes Gutachten konnte ein noch viel größerer Schaden belegt werden. Dieses legte einen Kfz-Restwert von nur noch 4.200 Euro fest.

Der Versicherer verweigerte wegen der Falschangaben des VN in der Schadenanzeige die Leistungspflicht. Nach Ansicht des Landgerichts Bonn erfolgte die Ablehnung zu Recht, denn der VN hatte wider besseren Wissens die ihm mitgeteilten Vorschäden vorsätzlich nicht angegeben.

Die Klage des VN wurde abgewiesen.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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