Kfz-Teilkasko: Vermutungen des VR zur Leistungsverweigerung ?

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Der Versicherer (VR) verweigerte im vorliegenden Fall seinem Versicherungsnehmer (VN) die gesamten Versicherungsleistungen, da der VR vermutete der VN habe den Diebstahl nur vorgetäuscht. Weiterhin begründete der VR seine Leistungsverweigerung damit, dass der VN in der Schadensanzeige einen Vorschaden nicht angegeben hatte.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm liegt kein Leistungsverweigerungsgrund vor, da der VR einerseits nicht beweisen konnte, dass der Diebstahl vorgetäuscht war. Der VR kannte andererseits auch den Vorschaden, da der VN auch diesen über den VR regulieren ließ.


Das OLG verurteilte den VR zur Zahlung der vollen Teilkaskoleistung unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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