Kfz-Versicherung: Leistungsfreiheit auch bei Fremdversicherung

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Schließt ein Vater eine Kaskoversicherung für das Auto seines Sohnes ab, so liegt eine Fremdversicherung des Kfz vor. Das Interesse des Eigentümers, hier des Sohnes, wird versichert, somit kann das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer (VN) zugerechnet werden.

Der Sohn des VN ist als Repräsentant des Kfz als alleiniger Nutzer, im Sinne der Risikoverwaltung für alle Schäden, die von ihm am oder durch das Fahrzeug allein verursacht werden verantwortlich.

Wenn also der Fahrer auf einer kurvigen Strecke mit Geschwindigkeitsbeschränkung und Warnungen vor Schleudergefahr, mit überhöhtem Tempo ohne anderweitiges Verschulden ins Schleudern kommt und sein Kfz in den Graben rutscht, so ist er der alleinige Verursacher der Unfalls.

Man kann hier von einer grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls ausgehen, so dass zu Lasten des VN eine Leistungsfreiheit des VR besteht.

Die Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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