Kfz-Versicherung: Obliegenheitsverletzung bei vorübergehender Stilllegung

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Nach der Abmeldung des Kfz besteht noch für sechs Monate ein beitragsfreier Versicherungsschutz im Rahmen der so genannten Ruheversicherung. Diese hat bei nahezu allen Versicherern folgenden Umfang: Kfz-Haftpflicht mit den Mindestdeckungssummen und, wenn vorher eine Teilkaskoversicherung mit beziehungsweise ohne Selbstbehalt oder eine Vollkasko mit beziehungsweise ohne Selbstbehalt versichert war, auch einer Teilkasko, allerdings immer nur mit dem üblichen Selbstbehalt.

Stellt der Versicherungsnehmer seinen Pkw aufgrund einer längeren Reise auf einem Platz ab, der nicht umfriedet, das heißt von Schutzeinrichtungen gegenüber Dritten abgegrenzt ist, begeht er (Erfüllung des § 5, Nr. 2, Satz 2 AKB) bereits vor dem eigentlichen Versicherungsfall eine Obliegenheitsverletzung. Diese führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Köln zu Recht abgewiesen.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/30) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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