Kfz-Versicherung: Rotlichtverstoß rechtfertigt mindestens 50-prozentige Quotelung

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Die Versicherungsnehmerin klagte gegen die vorgenommene Leistungskürzung von 50 Prozent, mit der Behauptung, dass die Ampel ihrer Auffassung nach auf Grün stand und sie zudem von der Sonne geblendet worden sei. Der Versicherungsfall sei deshalb nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Münster, ist eine mindestens 50-prozentige Leistungskürzung bei Einwand der groben Fahrlässigkeit infolge von Rotlichtverstößen nach § 81 Abs. 2 VVG völlig gerechtfertigt.

Die Klage der Versicherungsnehmerin wurde vom LG abgewiesen.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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