Kfz-Versicherung: Verwindungsschäden nicht versichert

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Kippt ein versicherter Lkw auf unebenem Gelände um, obwohl er vorher unbeladen problemlos die Strecke passierte, so ist ein entstehender Verwindungsschaden, der vor dem Aufprall geschah durch die Betriebshaftpflicht nicht versichert.

Der Versicherungsschutz besteht lediglich dann, wenn der Lkw durch den Kippvorgang von der Fahrbahn abkommt und einen Aufprallschaden erleidet.

Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/05) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.deFür Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung:
Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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