Krankenversicherung: Anspruch auf Basistarif

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Erhalten Personen laufende Leistungen nach den Kapiteln III, IV, VI oder VII des SGB XII, so haben Sie keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung, wenn Sie ohne Bezug dieser Gelder nach § 193 Abs. 3 S.2 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlägen.

Dies gilt auch dann, wenn die betroffenen Personen die Sozialleistungen erstmals nach dem 1. Januar 2009 erhalten haben.

Der Bundesgerichtshof stellte die gesetzliche Versicherungspflicht hier ganz klar vor die private Krankenversicherung.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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