Krankenversicherung: Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers

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Kann der Versicherungsnehmer gegenüber dem Gericht belegen, dass er den Agenten des Versicherers ausreichend und ausführlich über seinen Gesundheitszustand bei Antragsstellung informiert hat, liegt hat er seine Anzeigeobliegenheit nicht verletzt.

Von ihm kann nicht verlangt werden, dass er dem Agenten die exakten Krankheitsbilder genauestens medizinisch schildert.

Der Versicherer kann sich, aufgrund fehlender Beweise, nicht aus dem Versicherungsvertrag befreien.

Die Krankenversicherung des Versicherungsnehmers musste vom Versicherer weitergeführt werden, so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/22) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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