Krankenversicherung: Kontrahierungszwang bei Pflegeversicherung

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Wegen vorvertraglich falscher Angaben des Versicherungsnehmers (VN) wurde ihm seine private Krankenversicherung inklusive der dazugehörigen privaten Pflegepflichtversicherung rückwirkend gekündigt.

Der VN forderte daraufhin vor dem Sozialgericht die Fortführung der Pflegepflichtversicherung aufgrund des bestehenden Kontrahierungszwangs nach § 110 SGB XI.

Durch den vorangegangenen Zivilprozess wurde festgestellt, dass die rückwirkende Vertragsaufhebung des Krankenversicherungsvertrages im Ganzen rechtens war, demnach besteht auch nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in solchen Fällen kein Kontrahierungszwang für die eingeschlossene Pflegepflichtversicherung.

Das LSG wies die Forderungen des VN zurück.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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