Krankenversicherung: Neuer Tarif nach Geschlechtsumwandlung?

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Nach einer Geschlechtsumwandlung des Versicherungsnehmers bestand der Versicherer darauf, den Tarif des vorher versicherten Mannes in einen Frauentarif umzustellen.

Als Konsequenz verlangte der Versicherer die entsprechend höheren Beiträge für Frauen, dies sah die versicherte Person nicht ein.

Auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt hier kein Tarifwechselrecht seitens des Versicherers vor, da der Mann auch nach Geschlechtsumwandlung keinesfalls einer von Geburt an genetischen Frau entspräche.

Die Klage vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung gilt stets das Geschlecht, welches der Versicherte bei Versicherungsbeginn hatte.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/27) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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