Krankenversicherung: Vorvertragliche Anzeigepflicht (OLG Karlsruhe)

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Wird im Antrag einer Krankheitskostenversicherung nach „Gesundheitsstörungen oder Beschwerden“ gefragt, hat der VN die Pflicht, auch einen unerfüllten Kinderwunsch anzugeben.

Besonders wichtig ist dies dann, wenn der Versicherte sich Untersuchungen und Behandlungen unterzieht, um die Ursache für die Kinderlosigkeit zu ergründen.

Der Versicherer wurde infolge der Nichtangabe im Antrag von der Leistung befreit!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/23) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de.

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser
geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: ©Cumulus

Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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