Krankenversicherung: Vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung

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Gibt der versicherungsnehmer (VN) im Antrag "HWS-Syndrom - keine Behandlung erforderlich" an obwohl er an einem chronischen Cervicalsyndrom und an Osteochondrose leidet, gegen die er physikalische Therapien bekommen hat, liegt eine vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung vor.

Dies gilt auch wenn ein ärztliches Attest nachweist, dass die Untersuchung keine von der Norm abweichenden Befunde ergeben hat. Der Versicherer wird wegen der bagatellisierenden Angaben des VN und dessen Arztes von seiner Leistungspflicht, wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, befreit.

Das Landgericht Köln wies die Klage des VN in zweiter Instanz zurück.

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Bildquelle: ©Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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