Lebensversicherung: Anzurechnen bei Sozialhilfeantrag (BVerwG)

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Ein Antragssteller von Sozialhilfe hat vorrangig sein eigenes Vermögen einzusetzen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu zählen auch die Rückkaufswerte von Kapitallebensversicherungen, im Gegensatz zu den staatlich geförderten Altersvorsorgemöglichkeiten (Riester-Rente), deren Vermögenseinsatz nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgeschlossen ist!

Kapitallebensversicherungen, über deren Kapital der Versicherungsnehmer jederzeit frei verfügen kann, stellen nach dem BSHG einen zu verwertenden Geldwert dar.

Betrachtet man die Unwirtschaftlichkeit einer vorzeitigen Auszahlung, hat der Versicherungsnehmer nach § 89 BSHG die Möglichkeit, für die Zeit bis zum Ablauf der Versicherung, ein Darlehen als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bekommen, das dann durch die LV abzusichern ist.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schuf nun Klarheit für die betroffenen Versicherungsnehmer!

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/10) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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