Lebensversicherung: Arglistige Täuschung bei Kenntnis des VR

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Hat der Versicherer (VR) davon Kenntnis, dass sein Versicherungsnehmer (VN) ihn in Bezug auf einen Lebensversicherungsvertrag arglistig getäuscht hat, so hat er die Pflicht, alle Verträge des gleichen VN eingehend auf eventuelle Anfechtungsgründe hin zu überprüfen.

Tut er dies nicht, wird die allgemeine Kenntnis des VR zum aktuellen Wissen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs fiel zugunsten des VN aus.


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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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