Lebensversicherung: Besteht das Provisionsabgabeverbot weiter?      

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Die Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherungen vom 8. März 1934, welche es Versicherern und Vermittlern untersagt, dem Versicherungsnehmern Sondervergünstigungen in jeglicher Form (auch Provisionen) zu gewähren, enthält kein gesetzliches Verbot und stellt deshalb keine gesetzliche Bestimmung dar.

Da es sich also nicht um ein Gesetz handelt, können derartige Vergünstigungszusagen des Versicherers im Sinne des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch auf keinen Fall für nichtig erklärt werden. Der Versicherer muss die Zusage bezüglich der Provisionszahlung erfüllen.

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Versicherer für den Versicherungsnehmer.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/26) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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