Lebensversicherung: Bezugsrechtsänderung muss schriftlich erfolgen

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Wurde das Bezugsrecht auf die "verwitwete Ehefrau" im Vertrag festgelegt, ist immer auf die zum Zeitpunkt der Einsetzung des Bezugsrechts verheiratete Ehefrau abzustellen.

Ist der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt in erster Ehe verheiratet, so steht die Todesfallleistung auch später nach Scheidung und Wiederheirat rechtlich der Ex-Ehefrau zu. Obwohl der Versicherungsnehmer in seiner zweiten Ehe telefonisch mit dem Versicherer in Kontakt trat und seinen Willen, seine zweite Ehefrau einzusetzen, erklärte, ist dies nicht bindend.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte eindeutig klar, dass eine Bezugsrechtsänderung zwingend schriftlich erfolgen muss.

Die Leistungen standen nach Ansicht des BGH der Ex-Ehefrau zu.

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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