Lebensversicherung: Nachfrageobliegenheit des Versicherers

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In diesem Fall stellte der Versicherungsnehmer (VN) bei einem Agenten des Versicherers (VR) einen Versicherungsantrag. Beim Beantworten der Gesundheitsfragen machte der VN gegenüber dem Agenten offensichtlich unvollständige Angaben.

Unterlässt der VR, und sei es auch durch mangelnde Unterrichtung des Agenten, die Nachfrageobliegenheiten bei der Antragsprüfung, so kann sich er sich im Nachhinein nicht auf eine eventuelle Leistungsfreiheit wegen unvollständiger Gesundheitsfragen berufen.

Der Klage des VN wurde vom Oberlandesgericht Hamm Recht gegeben und der VR zur Leistungsaufnahme verurteilt.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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