Lebensversicherung: Nichtangabe einer ärztlichen Behandlung

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Gibt der VN bei Antragsstellung einer Risikolebensversicherung eine längere Behandlung mit Bluthochdruck senkenden Mitteln nicht an, hat er einen gefahrerheblichen Umstand dem VR nicht angezeigt!

Gibt der VN in den Gesundheitsangaben lediglich eine Einstellungsuntersuchung für den Staatsdienst - „ohne Befund“ - an und verschweigt, dass er seit mehreren Jahren an Bluthochdruck leidet, so führt dies zur Leistungsfreiheit des VR, in diesem Fall nach dem eingetretenem Tod des VN.

Das OLG Düsseldorf lehnte die Klage der VN-Hinterbliebenen ab!

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Bildquelle: © Cumulus


Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert

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