Lebensversicherung: Provisionsabgabeverbot besteht weiterhin

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Die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherungen vom 8. März 1934, welche es den Versicherern (VR) und Vermittlern untersagt, dem Versicherungsnehmer (VN) Sondervergünstigungen in jeglicher Form - so auch Provisionen - zu gewähren, enthält kein gesetzliches Verbot und stellt deshalb keine gesetzliche Bestimmung dar.

Da es sich also um kein Gesetz handelt, können derartige Vergünstigungszusagen des Versicherers im Sinne des § 134 BGB auf keinen Fall für nichtig erklärt werden. Der VR muss die Zusage bezüglich Provisionszahlung erfüllen.

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den VR für den VN.


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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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