Lebensversicherung: Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung

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Hier verlangte der Versicherungsnehmer Schadensersatz wegen der Verletzung der Beratungspflicht des Versicherers anlässlich des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung 1991.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln vermochte nicht einzusehen, weshalb hier Schadensersatz nach den Grundsätzen für Kapitalanlagen bestehe. Es handelte sich um eine herkömmliche Lebensversicherung mit Einschluss eines Todesfallrisikos.

Desweiteren stellte das OLG die Verjährung der Beratungspflichtverletzungen aus dem Jahr 1991 klar. Nach damaligem BGB-Recht betrug diese Frist 30 Jahre, durch das neue BGB verkürzte sie sich 2002 auf zehn Jahre - Verjährung trat demnach am 30. Dezember 2011 ein.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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