Lebensversicherung: Vertragsauflösung bei Geschäftsunfähigen

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Im vorliegenden Fall veräußerte die Versicherungsnehmerin (VN) ihre Lebensversicherung an eine Firma. Erst im Folgejahr wurde sie für geschäftsunfähig erklärt und unter Betreuung der Mutter gestellt.

Die übereignete Lebensversicherung wurde durch die Firma gekündigt und der Rückkaufswert nach Policenrückgabe entsprechend ausgezahlt. Dagegen klagte die unter Betreuung stehende VN. Sie forderte, dass der Versicherer (VR) den Vertrag wieder aufleben lassen müsse, da sie bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken geschah die Vertragsauflösung rechtmäßig, solange der VR keine Kenntnis über eine Geschäftsunfähigkeit seiner VN hat, geht das Recht des rechtmäßigen Policeninhabers vor.

Das OLG wies die Klage der VN ab.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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