Leitungswasser: Folgen nach Leitungswasserschaden mitversichert?

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In diesem Fall wurde der Boden durch einen bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt aus einem Heizungsrohr geschädigt und musste erneuert werden. Während der Bodenarbeiten wurden die Waren des Versicherungsnehmers (VN) durch Schimmel, Staub und Bakterien verunreinigt und mussten entsorgt werden. Diesen Schaden machte der VN als Folgeschaden des Leistungswasser bei seinem Versicherer (VR) geltend.

Der VR lehnte die Leistung ab, da es sich nicht um einen unmittelbaren Folgeschaden des Leitungswasser handelt, sondern der Warenschaden auf die mangelnde Sorgfalt bzw. des Unterlassen von Schutzmaßnahmen des beauftragen Handwerkers zurückzuführen ist.

Das Oberlandesgericht Köln sah hier keinen Raum für eine Leistung: Der Grund: Hier handelt es sich um einen Schadenersatz gegen den Handwerker.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/32) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten von Versicherungsmagazin ist dieser Service kostenlos (bitte Abo-Nummer bereithalten).

Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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