Leitungswasser: Verspätete Meldung unzutreffend

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Hier lag ein Durchfeuchtungsschaden beim Versicherungsnehmer (VN) vor, dieser beauftragte eine Firma zur Sanierung, welche ihm nach Behebung mitteilte, dass der Schaden aufgrund eines undichten Wasserrohres entstanden sei. Der VN meldete ihn hierauf seinem Versicherer (VR), welcher dann aufgrund verspäteter Meldung des VN von seiner Leistungsfreiheit Gebrauch machte.

Der Bundesgerichtshof verneint hier das positive Wissen des VN, da dieser erst durch die Sanierungsfirma sein positives Wissen über den Schadenfall erlangte.

Der VR wurde zur Leistung verpflichtet.


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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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