Leitungswasserschaden: Mängel an beschädigten Sachen

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Der Versicherungsnehmer (VN) hat keinen Anspruch auf eine volle Leistung des Versicherers (VR), wenn an einer beschädigten Sache schon Mängel nachzuweisen waren.

In diesem Fall wurde ein Teppich durch einen Leitungswasserschaden völlig unbrauchbar. Da der Teppich jedoch schon einen Altschaden hatte, besitzt der VN lediglich das Recht auf einen Zeitwertersatz. In diesem Fall betrug er nur 1.200 Euro anstelle des Neupreises von 6.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage des VN als unberechtigt zurück.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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