Maklerrecht: Deckungslücke bei Rechtsschutzumdeckung

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Deckt der Makler eine bestehende Rechtsschutzpolice um und weist seinen Versicherungsnehmer (VN) nicht auf die Nachhaftungsfrist des alten Versicherers (VR) hin, beziehugsweise versichert nicht die lückenlose Nachversicherung beim neuen VR, so ist der Makler in der Haftung.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar: Der Makler muss seinen VN hinreichend beraten und über Deckungslücken aufklären.

Vorliegend musste dennoch vom Makler nichts gezahlt werden, da der VN auch andere Pflichten versäumte.

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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.


Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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