Maklerrecht: Provisionsansprüche des Versicherungsmaklers

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Ist der Versicherungsmakler (VM) mit einem Versicherer in der Art wirtschaftlich verbunden, dass ihm eine selbstständige Entscheidungsbefugnis fehlt, so liegt ein so genanntes Eigengeschäft des Maklers vor, welches keinen Provisionsanspruch des VM gegen den Versicherungsnehmer (VN) rechtfertigt.

Haben VM und VN eine gesonderte Provisionsvereinbarung geschlossen, so entfällt der Provisionsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des vermittelten Versicherungsvertrages nicht.

Der Grundsatz "die Courtage teilt das Schicksal der Prämie", gilt nur dann, wenn die Provision des VM vom Versicherer zu zahlen ist.

Ein Provisionsanspruch von 7,79 Prozent der Versicherungsprämie in Lebensversicherungen ist nicht sittenwidrig.

Das Oberlandesgericht Köln regelte hier klar die Ansprüche des VM.

Den vollständigen Urteilstext (
Nr. 1/09) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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