Maklerrecht: Versicherer muss für vorläufige Deckung einstehen

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Der Versicherer (VR) überlässt dem Makler Antragsformulare für Kfz-Versicherungen, auf denen der Versicherungsmakler (VM) mit seiner Unterschrift eine vorläufige Deckung erteilen kann, um danach an die Versicherungsnehmer Doppelkarten auszugeben.

Bestätigt nun der VR dem VM durch eine Policierung mehrfach den Beginn der erteilten vorläufigen Deckung, so hat der VR das Risiko für den vorläufigen Deckungsschutz zu tragen, da er dem Makler in dem Glauben lies, dass dieser für solche Zusagen bevollmächtigt ist - mangels Widerspruch.

Der VR muss nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf für die vorläufige Deckung einstehen.

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Bildquelle: © Cumulus

Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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